Satzung

„Dixie-Dörner-Stiftung“

Präambel

Dixie Dörner war einer der bedeutendsten deutschen Fußballspieler. Mit Fleiß, Bescheidenheit und unbändigem Siegeswillen war er über lange Jahre ein Jugendidol und wirkte für Dresden und über Dresden hinaus. Mit der Stiftung möchte der Verein SG Dynamo Dresden e.V. mit einem Kreis um die Gründungsstifter und die Familie Dörner ein Zeichen setzen, dass die Erinnerung an diesen herausragenden Fußballspieler und Menschen an die nächsten Generationen weitergetragen wird.

Die bereits seit 2008 in Verwaltung der Bürgerstiftung Dresden bestehende Stiftung Fußballnachwuchs-Stiftung Dresden wird deshalb nach Dixie Dörner benannt und deren Kapital und dessen Erträge künftig seinem Andenken gewidmet.

§ 1 Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1)          Die Stiftung führt den Namen „Dixie-Dörner-Stiftung“.

(2)          Diese nicht rechtsfähige Stiftung steht in der Trägerschaft und Verwaltung einer Treuhänderin. Sie handelt im Rechts- und Geschäftsverkehr für die unselbstständige Stiftung.

Die Treuhänderin ist die Bürgerstiftung Dresden.

(3)          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1)          Die Stiftung fördert und/oder initiiert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Projekte, die in der Region Dresden in den Bereichen Sport, Kinder, Jugend, Bildung und Soziales durchgeführt werden. Der besondere Schwerpunkt liegt auf der Förderung des Kinder- und Jugendbereiches im Fußballsport. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen auch Projekte fördern, die über Dresden und sein Umland hinauswirken.

(2)          Die Stiftung kann steuerbegünstigte Institutionen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke unterstützen.

(3)          Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)          Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2)          Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)          Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1)          Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus 30.000 Euro (in Worten dreißigtausend Euro).

(2)          Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Geld- und Sachspenden, Zustiftungen, letztwillige Verfügungen und dergleichen).

Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.

(3)          Das Stiftungsvermögen ist Ertrag bringend anzulegen und in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(4)          Rücklagen können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens in gesetzlich zulässiger Höhe gebildet werden. Das kann auch zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung erfolgen.

(5)          Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich an dem vom Spender genannten Zweck.

§ 5 Verwendung der Stiftungserträge und Stiftungsmittel

(1)          Die Mittel und Erträge der Stiftung dürfen nur ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung des Stiftungszwecks und der Begleichung der dazu notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.

(2)          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Lediglich der durch die Tätigkeit für die Realisierung der Stiftungszwecke entstandene notwendige Aufwand kann in angemessener Höhe ersetzt werden.

(3)          Stifter und ihre Erben sowie Gremienmitglieder erhalten keine über diese Aufwandsentschädigung hinausgehenden Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.

(4)          Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 6 Stiftungsrat

(1)          Das Entscheidungsgremien der Stiftung ist der Stiftungsrat.

(2)          Der Stiftungsrat besteht aus mindestens vier Personen.

(3)          Geborene Mitglieder sind: Ein Vertreter der Familie Dörner, ein Vertreter des SG Dynamo Dresden e.V., ein Vertreter der Gründungsstifter sowie ein Vertreter der Treuhänderin. Der Stiftungsrat kann weitere Mitglieder bestellen.

(4)          Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(6)          Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung und genehmigt den Jahresabschluss. Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt oder die Gemeinnützigkeit der Stiftung gefährdet.

(7)          Der Stiftungsrat ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt.

(8)          Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens drei Viertel seiner Mitglieder, im Falle von drei Mitgliedern zwei, darunter jeweils der/die Vorsitzende, anwesend sind.

(9)          Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist möglich, sofern kein Stiftungsratsmitglied widerspricht. Im schriftlichen Umlaufverfahren gilt eine Äußerungsfrist von drei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

(10)        Jede Beschlussvorlage gilt im Stiftungsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihr zustimmt. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich. Kommt eine Stimmengleichheit zustande, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(11)        Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig.

§ 7 Stiftungsversammlung

(1)          Die Stiftungsversammlung besteht aus den Stiftern die einmalig mindestens 1.951 Euro (* Das Geburtsjahr von Hans-Jürgen Dörner ist 1951) in das Stiftungsvermögen oder als Spende beigetragen haben. Sie gehören der Stiftungsversammlung auf Lebenszeit an. Berechtigt zur Teilnahme ist auch, wer in dem Berichtsjahr zwölfmal 19,51 Euro zugestiftet oder gespendet hat. Sie gehören der Stiftungsversammlung für das jeweilige Berichtsjahr an. Sie kann auf Vorschlag des Stiftungsrates um Personen erweitert werden, die den Nachweis erbracht haben, dass sie sich durch bürgerschaftliches Engagement im Sinne des Stiftungszweckes um die Belange des Fußballnachwuchses verdient gemacht haben.

(2)          Juristische Personen können der Stiftungsversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem Vertreter in der Stiftungsversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.

(3)          Die Stiftungsversammlung nimmt einen Bericht des Stiftungsrates entgegen und ist über alle wesentlichen Vorgänge der Stiftung zu unterrichten.

(4)          Die Stiftungsversammlung wird bei Bedarf, in der Regel einmal im Jahr vom Vorstand mit einer Frist von 28 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen.

§ 8 Treuhandverwaltung

(1)          Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

(2)          Die Treuhänderin legt dem Stiftungsrat jeweils zum 30.8. des Folgejahres einen Jahresabschluss zum Kalenderjahr vor.

(3)          Die Treuhänderin belastet die Stiftung für ihre Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.

(4)          Im Falle der Auflösung, des Wegfalls der Stiftungszwecke oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung der Treuhänderin kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Treuhänder beschließen.

§ 9 Änderung der Satzung, Aufhebung der Stiftung und Vermögensanfall

(1)          Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

(2)          Die Stiftung kann nur dann aufgehoben werden, wenn die Erreichung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet wird.

(3)          Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine oder mehrere gemeinnützige Körperschaften, die es unmittelbar und ausschließlich unter Beachtung des Stifterwillens für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Stiftungsrat rechtzeitig vor dem Aufhebungsbeschluss zu fassen. Er darf nur mit Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden.

(4)          Eine Änderung der Satzung und die Aufhebung der Stiftung sind nur möglich, wenn die Zustimmung des Stiftungsrates mit 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt.

(5)          Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

(6)          Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder einer anderen Behörde aus formalen Gründen gefordert werden, kann die Treuhänderin von sich aus vornehmen. Dies gilt nicht für Änderung der §§ 2 Stiftungszwecke und 6 Stiftungsrat.

Dresden, den 24. November 2022